Bis zum 30.04.2024  //   Rabattaktion - Der Sommmer steht vor der Tür!
close button
arrow back
Zurück
7 %
Welches Produkt suchen Sie?
In nur wenigen Schritten zur Wunschkonfiguration
GarageCarport
KombiSonstiges
Kostenlose und unverbindliche Beratung
0800 / 66 44 579
Nützliche Infos zum Thema Garagen & Co.
Zur Ratgeberübersicht

Die Baugeneh­migung nach Bundesland

Sie möchten eine Garage bauen: Was ist wichtig, auf was müssen Sie in Ihrem Bundesland achten? Es gibt in einigen Bundesländern Ausnahmen, aber in jedem Vorgaben und Richtlinien, die beachtet werden müssen.

Hinweis: Dieser Artikel wurde zuletzt im Mai 2023 aktualisiert. Trotz aller Sorgfalt übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Bitte haben Sie Verständnis, dass der Inhalt dieses Artikels nicht fortlaufend auf Aktualität geprüft wird und wir keine Rechtsberatung leisten.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Die Abweichungen und Unterschiede in den ver­schie­denen Bundesländern haben wir sorgfältig für Sie zusammengestellt, damit Sie wissen, um was es bei den Anträgen geht und was wichtig ist. Allerdings ändern sich Gesetzestexte zeitweise oder Ausnahmen finden Anwendung.

Manche Bauvorhaben müssen regional oder auf ein Gebiet bezogen betrachtet werden, besonders unter Denkmal- und Naturschutz-Aspekten. Das macht das Nachfragen bei den zuständigen Gemeinden umso wichtiger. Denn diese Aktua­lität, die dringend notwendig für die Planungssicherheit ist, wird Ihnen kaum ein Online-Portal geben können!

Auch wenn sich Gesetzestexte manchmal nicht ganz einfach lesen lassen, wollen wir Mut machen. In Deutsch­land eine Garage zu errichten, ist gar nicht so schwer.

Aktuelle Infos einholen

Auch wenn wir uns wiederholen, dient dies nur Ihrer Sicherheit: Grundsätzlich müssen Sie immer darauf achten, aktuelle Informationen über Ihr zuständiges Amt vor Ort einzuholen. Hier ist es besser, einmal zu viel nachzufragen, als vermeid­bare Fehler zu machen, die Strafen bis hin zum Abriss der Garage mit sich führen können. Denn auch verfahrensfreie Bauvorhaben sind immer an geltende Gesetze, Richtlinien und Vorgaben gebunden.

Ein wichtiger Punkt: Den richtigen Garagenanbieter finden

Gute Unternehmen, die Garagen verkaufen, helfen Ihnen bei allen wichtigen Schritten, um an Ihre Traumgarage zu gelangen. Sie stehen nicht allein da mit Anträgen und Fragen und sind nicht trockenen Paragrafen ausgeliefert. Geschultes Personal gibt fundiert Auskunft und geht Ihnen bei allen Belangen zur Hand – bis Ihr Projekt erfolgreich umgesetzt ist. Die Baugenehmigung wird auch für Sie beantragt, wenn Sie das wünschen. Ihre Aufgabe ist lediglich, die benötigten Infos und Unterlagen dafür zusam­menzutragen.

Bauantrags­service

Sie möchten sich nicht mit der Erstellung lästiger Anträge rumschlagen? Auf Wunsch erstellt unser Architekt den Bauantrag für Sie, den Sie dann nur noch einreichen müssen! Dafür benötigen wir im Vorfeld lediglich einige Unterlagen von Ihnen.

Jetzt anfragen
Konfigurator starten

Baden-Württemberg auf Deutschlandkarte

Baden-Württemberg

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg sieht in § 50 Abs. 1 Folgendes vor:

Ohne Verfahren dürfen Garagen eine Bruttofläche von 30 m² und eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht über­schreiten. Sie benötigen bis zu diesen Maßen keine Baugenehmigung. Alle relevanten Bauvor­schriften müssen dennoch erfüllt werden (z.B. Brandschutz). In Baden-Württemberg gilt: Garagen, die außerorts errichtet werden, benötigen immer eine Bau­genehmigung!

Zur Grenzbebauung gilt es in Baden-Württemberg Folgendes zu beachten: Maximale Grenz­bebauung von 9 m entlang einer Grundstücksgrenze. Die ge­samte Fläche der an der Grenze stehenden Garage darf 25 m² nicht überschreiten. Alle Grundstücks­grenzen zusammen genommen dürfen die Marke von 15 m nicht über­schrei­ten (wenn die Garage an zwei Grundstücke grenzt).

Bayern auf Deutschlandkarte

Bayern

In Bayern gilt die BayBO (bayrische Bauordnung). Der Art. 57 führt auf, für welche Bauten in der Regel keine Geneh­migungsverfahren notwendig sind. Dazu zählen Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m². Garagen dürfen in Bayern nicht „zweckentfremdet“ werden, d.h. als Lager oder Hob­byraum dienen. In Gara­gen dürfen in diesem Bun­desland nur Autos, deren Zu­behör und Fahrräder untergestellt werden.

Für Garagen und Stellplätze außerorts ist in Bayern immer ein Genehmigungsverfahren notwendig.

Mit einer maximalen Nutzfläche von 100 m² sind Garagen verfahrensfrei, die der Satzung des Art. 81 BayBO ent­sprechen oder sich innerhalb des Gel­tungsbereichs einer städtebaulichen Satzung be­finden. Bitte holen Sie sich dazu Auskunft beim zuständigen Amt ein. Vielerorts sind Satzungen auch öffentlich einsehbar (unbedingt vor Ort erkundigen).

In Art. 6 der BayBO sind die Abstände und Abstands­flächen zu Nachbar­grund­stücken geklärt. Die mitt­lere Wandhöhe darf 3 m nicht überschreiten. Eine Garagen­wand entlang einer Grund­stücksgrenze darf nicht länger als 9 m sein und die Summe aller be­bauten Grund­stücks­grenzen, wenn eine Garage an mehrere Grundstücke grenzt, darf 15 m nicht überschreiten.

Natürlich gilt auch in Bayern: Selbst Garagen, die keine Baugenehmigung benötigen, müssen alle Bedingungen erfüllen, die der Bauvorschrift ent­sprechen. Der Bau einer Garage muss per Bau­anzeige der entsprechenden Gemeinde gemeldet werden.

Berlin auf Deutschlandkarte

Berlin

Die Bauordnung für Berlin hat die Abkürzung BauO Bln. Bauvorhaben, die verfahrensfrei sind, werden unter § 61 geregelt. Die Vorgaben sind: Grundfläche maximal 30 m², mittlere Wandhöhe bis 3 m. Alle ge­setzlichen Bestimmun­gen müssen erfüllt sein (§ 62) und alle erforderlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Behörde ein­gereicht werden. Erfolgen keine Einwände innerhalb von vier Wochen, darf gebaut werden. Erfolgen Einwände, kann sich der Bau um vier Wochen verlängern oder abgelehnt werden.

Außerorts ist immer eine Baugenehmigung erforderlich.

Für Grundstücksgrenzen in Berlin gilt: Die Außen­wand zum angrenzenden Grundstück darf 9 m nicht über­schrei­ten und das über der Mauer befindliche Dach darf eine maximale Neigung von 45° haben. Den Wert von 15 m darf die Länge der Garagenwand höchstens aufweisen, wenn sie an zwei Grundstücke grenzt.

Brandenburg auf Deutschlandkarte

Brandenburg

Die Bauordnung für Berlin hat die Abkürzung BauO Bln. Bauvorhaben, die verfahrensfrei sind, werden unter § 61 geregelt. Die Vorgaben sind: Grundfläche maximal 30 m², mittlere Wandhöhe bis 3 m. Alle ge­setzlichen Bestim­mungen müssen erfüllt sein (§ 62) und alle erforderlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Behörde ein­gereicht werden. Erfolgen keine Einwände innerhalb von vier Wochen, darf gebaut werden. Erfolgen Einwände, kann sich der Bau um vier Wochen verlängern oder abgelehnt werden.

Außerorts ist immer eine Baugenehmigung erforderlich.

Für Grundstücksgrenzen in Berlin gilt: Die Außen­wand zum angrenzenden Grundstück darf 9 m nicht über­schreiten und das über der Mauer befindliche Dach darf eine maximale Neigung von 45° haben. Den Wert von 15 m darf die Länge der Garagenwand höchstens aufweisen, wenn sie an zwei Grundstücke grenzt.

Bremen auf Deutschlandkarte

Bremen

BremLBOI ist die Abkürzung der bremischen Landes­bau­ordnung. Verfahrensfreie Bauten regelt in dieser Ordnung der § 61. Welche Punkte sind wichtig? Die Grundfläche einer Garage darf nicht mehr als 50 m² betragen. Die mittlere Wandhöhe wird mit maximal 3 m angegeben. Die bremische Verordnung sieht auch vor, dass der Abstand der Garage zum öffent­lichen Verkehrs­raum mindestens 3 m betragen muss. Alle genehmi­gungs­freien Garagen müssen auch ohne Prüfung alle gesetzlichen Bedingungen und Vorschriften erfüllen.

Außerorts ist für jede Garage, unabhängig von der Größe der Grundfläche, eine Genehmigung aus­nahmslos Pflicht.

Alle notwendigen Unterlagen für den Bau müssen auch bei genehmigungs­freien Garagen vor Bau­beginn bei den entsprechenden Behörden voll­ständig eingereicht werden. Nach Einrei­chung gilt eine Frist von vier Wochen. Meldet das entsprech­ende Amt keine Einwände, darf nach Ablauf der Frist gebaut werden. Sollten Einwände kommen, ist diesen zu entsprechen.

Grundstücksgrenzen beim Bau einer Garage im Bundes­land Bremen: Hier dürfen bis zu 18 m der Begrenzung zu benach­barten Grundstücken bebaut werden. Einzelne Wände dürfen die Länge von 9 m nicht überschreiten und eine Wandhöhe von 3 m (mittig) nicht überbieten. In Bremen darf sich das Dach an der Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° neigen.

Hamburg auf Deutschlandkarte

Hamburg

Das Bundesland Hamburg hat eine eigene Bau­ordnung, die mit HBauO abgekürzt wird. Verfahrens­freie Bauten werden in der Anlage 2 des § 60 behandelt.

Folgende Vorgaben gelten als genehmigungsfrei: Grund­fläche bis 50 m², die Wandhöhe darf mittig maximal 3 m betragen. Für Garagen außerorts gilt immer eine Geneh­migungspflicht, an die sich zwingend gehalten werden muss.

Für Grundstücksgrenzen gilt: Eine an ein benach­bartes Grundstück grenzende Wand darf nicht länger als 9 m und höher als 3 m sein. Bei zwei angrenzen­den Grund­stücken gilt die Gesamt­länge von 15 m Wandlänge als Obergrenze.

In Hamburg müssen die Ab- und Zufahrten zu Garagen min­destens 3 m Entfernung zum öffent­lichen Straßen­verkehr aufweisen. Wenn der Verkehr nicht gefährdet wird, können auch kürzere Zufahrten genehmigt werden. Dies müssen Sie vor Ort in der entsprechenden Gemeinde erfragen.

Hessen auf Deutschlandkarte

Hessen

Im Bundesland Hessen sind Genehmigungen für Garagen mit einer Grundfläche bis 50 m² verfahrens­frei. Das Gesetz dazu findet sich in der HBO (Hessi­sche Bau­ordnung) unter $ 63 (Anlage). Einschließlich der Zufahrt darf die Grundfläche von 200 m² nicht überschritten werden. Anders als in fast allen Bun­desländern gilt in Hessen der genehmigungsfreie Bau von Garagen, die sich an die Richtwerte und Vorlagen halten, auch außerorts. Eine Genehmigung ist hier also nicht zwingend nötig.

Hessen befreit von der Genehmigungspflicht aller­dings immer unter Vorbehalt. Alle geforderten Unter­lagen sind lückenlos vor Baubeginn bei den zustän­digen Behörden einzureichen. In Hessen wird beson­ders darauf geachtet, dass die statisch-konstruk­tiven und brandschutz­techni­schen Bedingungen erfüllt werden. Die zuständige Ge­meinde prüft inner­halb von 14 Tagen, ob Verfahrens­freiheit gewährt werden kann. Sollte innerhalb dieser Frist kein Einwand seitens des Amts erfolgen, darf gebaut werden.

Zu den Grundstücksgrenzen: 9 m darf die Länge einer Wand maximal sein, die an ein benach­bartes Grundstück angrenzt, bei einer maximalen Höhe von 3 m der Wände (mittig). Die Wand­fläche insgesamt darf 20 m² nicht über­steigen. Sollte eine Garage an mehrere Grundstücke grenzen, darf die Gesamtlänge an Wänden, die an Grund­stücks­grenzen entlang­führen, nicht mehr als 15 m betragen.

Auch muss eine Garage in Hessen in der Regel eine Zufahrt zum öffentlichen Verkehrsraum von mindes­tens 3 m haben. Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Sicht in den Verkehrs­raum nicht beeinträchtigt ist und die Garage unter 100 m² Grundfläche aufweist. Bitte holen Sie vor Ort alle detail­lierten Informationen dies­bezüglich ein, damit keine unnötigen Schwierigkeiten entstehen.

Mecklenburg-Vorpommern auf Deutschlandkarte

Mecklenburg-Vorpommern

Nach der LBaiO M-V § 61 Abs. 1, so die Abkürzung für die Bau­ordnung von Mecklenburg-Vorpommern, ist ein Bauvorhaben ohne Baugenehmigungsverfahren möglich unter folgenden Bedingungen: Wenn die Garage eine Bruttogrundfläche unter 30 m² misst und eine mittlere Wandhöhe von maximal 3 m (mittig) aufweist.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Garagen außer­orts. Hierfür wird immer eine Genehmi­gung gefordert.

Verfahrensfrei sind auch Garagen, die innerhalb eines aner­kannten (gültigen) Bebauungsplans errichtet werden sollen, wenn allen Vorgaben des Plans ordnungsgemäß nach Bestim­mung und Verordnung nachgekommen wird.

Auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt die Regel, dass alle notwendigen Unterlagen vollständig dem zustän­digen Amt vor Baubeginn zur Verfügung gestellt werden müssen. Die verant­wort­liche Be­hörde hat dann vier Wochen Zeit, Einwände zu äußern oder das Bauvorhaben abzu­lehnen. Keine Rückmeldung nach Ablauf dieses Zeitraums gilt als Zusage und der Bau der Garage darf durchgeführt werden.

Zu den Nachbarschaftsgrenzen: Die Außenwand, die an das angrenzende Grundstück anschließt, darf nicht länger als 9 m sein. Bei zwei Nachbar­schafts­grund­stücken darf die Gesamt­länge der Wände 15 m nicht übersteigen.

Die Zufahrt zur Garage muss mindestens 3 m Ab­stand zum öffentlichen Verkehrsraum und genügend Platz für ein wartendes Auto bieten. Ausnahmen sind möglich, wenn die Garage keine Sichtsperre auf den Straßen­verkehr darstellt. Dieser Punkt muss indivi­duell bei der zuständigen Gemeinde geklärt werden.

Niedersachsen auf Deutschlandkarte

Niedersachsen

Die niedersächsische Bauordnung (NbauO) zeigt in § 60 Abs. 1 an, unter welchen Voraus­setzungen eine Garage in diesem Bundesland verfahrensfrei errich­tet werden darf. Die üblichen Anforderungen und Vorgaben an den Bau von Garagen müssen natürlich erfüllt sein.

Eine Garage, die im Bundesland Niedersachsen erbaut wird, darf eine Grundfläche von 30 m² nicht überschrei­ten und muss innerhalb des Bebauungs­plans und nach dessen Vorgaben errichtet werden, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei sein soll.

Der Abstand zwischen Garagentor und öffentlicher Straße muss 3 m betragen und es muss genügend Platz vor­handen sein für ein wartendes Fahrzeug.

Auch verfahrensfrei muss der Bau einer Garage in Nieder­sachsen allen Anforderungen und Verord­nungen des Bundeslandes entsprechen. Die not­wendigen Unterlagen müssen voll­ständig bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. Innerhalb einer Frist von vier Wochen kann diese Einwände erheben oder das Bauvorhaben unter­sagen. Sollte nach Ablauf dieses Zeitraums keine Nachricht des verantwort­lichen Amts eingetroffen sein, gilt das Bauvorhaben als genehmigt und der Bau kann begonnen werden.

Nordrhein-Westfalen auf Deutschlandkarte

Nordrhein-Westfalen

Für das bevölkerungsreichste Bundesland gilt die Landes­ordnung 2018 vom 21.07.2018 mit der Ab­kürzung BauO NRW 2018. § 2 Abs. 8 regelt, was in dem Bundes­land maßgeblich für eine Garage ist. Welche Grundlagen eine Erbauung genehmi­gungs­frei machen, definiert § 62. Hier wird eine maximale Grundfläche von 30 m² vorgege­ben und eine mittlere Wand­höhe von 3 m. Dies bezieht sich allerdings nur auf innerorts errichtete Garagen, die einem gelten­den Bebau­ungs­plan entsprechen. Wie in den meis­ten Bundesländern muss für Garagen, die außerorts errichtet werden, immer eine Bau­genehmigung beantra­gen werden. Die Bauvorschriften und Auf­lagen in NRW sind immer einzuhalten.

Garagen in Nordrhein-Westfalen dürfen nicht als Lager­raum oder Ähnliches genutzt werden. Eine Zweck­ent­fremdung ist untersagt. Eine Ab- und Zufahrt von 3 m zum öffentlichen Straßen­verkehr ist auch vorgeschrieben.

Die Befreiung von der Genehmigungspflicht ist an einige Bedingungen geknüpft (erläutert in § 63). Alle notwen­digen Unterlagen (vollständig) müssen bei der entsprech­enden Gemeinde vor Baubeginn ein­gereicht werden. Das entsprech­ende Amt prüft innerhalb eines Monats und kann den Bau unter­sagen oder eine Genehmigungspflicht vorschreiben. Ohne Rückmeldung ist nach Ablauf dieser Frist automatisch die Genehmigung erteilt und mit dem Bau der Garage darf begonnen werden.

Wenn Sie eine große Garage planen (über 100 m²) sind Sie dazu verpflichtet, über einen entsprechen­den Sachver­ständigen einen Stand­sicher­heits­nachweis zu erbringen. Auch kann nur eine staatlich anerkannte, sachkundige Person die Bauvorlage beim Amt einreichen.

Rheinland-Pfalz auf Deutschlandkarte

Rheinland-Pfalz

Die Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz wird LBauO abgekürzt. Sie beinhaltet § 62, in dem gere­gelt ist, für welche Bauvorhaben keine Bau­geneh­migung notwendig ist. Er gibt vor, dass Garagen die Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten dürfen. Außenwände dürfen mittig nicht mehr als 3,20 m messen. Wie in vielen anderen Bundesländern gilt in Rheinland-Pfalz, dass Garagen außerorts sowie solche, die in Nähe von denkmalgeschützten Gebäu­den errichtet werden, immer eine Genehmigung des entsprechenden Amts benötigen, bevor sie errichtet werden dürfen.

Alle notwendigen Unterlagen sind immer vor dem Bau einer Garage vollständig und unabhängig von ihrer Genehmigungs­freiheit beim verantwortlichen Amt einzureichen. Denn unabhängig von einer Ge­nehmigung müssen alle in Rheinland-Pfalz gel­tenden Bauvor­schriften und Vor­gaben vollständig erfüllt werden. Nach Einreichung gilt eine Frist von einem Monat. In diesem Zeitraum kann das zustän­dige Amt Ein­sprüche erheben oder Vorhaben stop­pen bzw. unter­binden. Wenn diese Frist ohne Reak­tion des Amts abgelaufen ist, gilt die Zulassung zum Bau der Garage als erteilt und mit der Umsetzung darf begonnen werden.

Möchten Sie Ihre Garage an der Grundstücksgrenze zu einem oder mehreren Nachbarn errich­ten, müs­sen Sie Folgendes beachten: Die angrenzende Wand darf eine Länge von 12 m nicht überschreiten. Grenzt Ihre Garage an mehrere benach­barte Grundstücke, darf die Gesamt­menge von 18 m auf Grundstücks­grenzen nicht über­schritten werden. Bei Giebel­dächern darf die Dach­neigung 45° nicht übersteigen und die Firsthöhe maximal 4 m betragen.

Des Weiteren müssen Sie bei der Zufahrt zu Ihrer Garage darauf achten, dass vor dem Gara­gen­tor genügend Platz für ein stehendes Auto vorhanden ist. Der öffentliche Verkehr darf in keinster Weise beeinträchtigt sein.

Saarland auf Deutschlandkarte

Saarland

Ob Ihre Garage im Saarland als verfahrensfreies Bau­vorhaben gilt, wird in der Landes­bau­ordnung (LBO) geregelt unter dem § 61. Dieser macht fol­gende Vorgaben für die Geltung von Verfahrens­freiheit beim Bau einer Garage: Eine maximale Grundfläche von 36 m² und eine mittlere Wandhöhe von höchstens 3 m darf nicht überschritten werden.

Ausgenommen sind Garagen außerorts – für deren Errichtung wird im Saarland immer eine Genehmi­gung verlangt.

Der Bau Ihrer Garage muss vor Beginn des Projekts beim zuständigen Amt angezeigt werden. Dieser Vorgang ist immer zwingend notwendig und ent­bindet auch nicht jene, die ohne Ver­fahren eine Garage bauen möchten. Denn jede Garage muss ausnahmslos den baurecht­lichen Bestimmungen und Vorgaben des Saarlands entsprech­en. Das verantwortliche Amt kann den Vorgang einen Monat lang prüfen und Einwände Äußern oder Verbote aussprechen. Nach Ab­lauf dieser Frist ohne Rück­meldung gilt das Bauvorhaben als genehmigt. Nun können Sie mit der Umsetzung Ihres Projekts beginnen.

Was zu beachten ist, wenn Ihre Garage an Nachbar­grund­stücken grenzt: Die zum Nachbar­grundstück befindliche Wand darf nicht länger als 12 m sein und die Wände dürfen nicht mehr als 3 m in der Höhe messen. Giebel­dächer dürfen eine Neigung von 45° nicht übersteigen. Befindet sich die Garage an der Grenze zu mehreren Grundstücken, darf die Gesamt­länge der Wände entlang der Grenzen nicht mehr als 15 m betragen.

Das Saarland hat eine Sonderregel: Wenn die Außen­wände Ihrer Garage nicht unmittelbar auf der Grenz­linie zum benachbarten Grundstück liegen, muss ein Meter Abstand zur Grenze eingehalten werden. Be­ziehen Sie diesen Punkt unbedingt in Ihre Planung ein!

Sachsen auf Deutschlandkarte

Sachsen

SächsBO lautet die sächsische Landesbauordnung abgekürzt. Unter § 2 ist verankert, unter welchen Umständen ein Bauvorhaben verfahrensfrei behan­delt werden darf. Allerdings gelten immer ohne Ausnahme die für das Bundesland vorgeschriebenen Richtlinien und Vorgaben für Bauvorhaben. Diese haben immer Gültigkeit und sind losgelöst von ge­nehmigungsfreien Ver­fahren. Auch müssen immer vor Baubeginn alle notwendigen Unterlagen voll­ständig an das zuständige Amt gesendet werden. Dieses entscheidet dann innerhalb von drei Wochen, ob es Gründe für Einwände hat. Wenn keine Rück­meldung erfolgt, gilt nach Ablauf dieser Frist die Errichtung Ihrer Garage vonseiten des Amts als genehmigt.

In Sachsen ist zusätzlich zur Landesbauordnung die Garagen­ordnung des Landes Sachsen (SächsGVBI) zu beachten. Sie legt spezielle Regeln fest, über die Sie informiert sein sollten. Nach dieser Verordnung gilt jede Garage unter 100 m² als Kleingarage.

Verfahrensfrei sind Garagen unter einer Grundfläche von 50 m² und einer maximalen Höhe von 3 m mitt­lerer Wand­höhe. Für das Gebiet, in dem gebaut wird, muss ein gültiger Bebauungs­plan vorliegen und den darin ver­ankerten Vorgaben muss entsprochen werden. Sollten sich Trenn­wände in der Garage befinden, zum Beispiel wenn ein Bereich für Geräte separiert wird, muss diese Wand einen feuerhemmenden Schutz haben.

Von der geplanten Garage bis zum öffentlichen Straßen­raum muss ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten werden und vor dem Garagentor muss ein PKW abgestellt werden können. Ausnahmen gibt es in Einzelfällen, wenn die Sicht auf die Straße nicht begrenzt ist und somit Verkehrssicherheit besteht.

Wenn Ihre Garage an das Grundstück des Nachbarn grenzt, darf die Länge der Wand bis 9 m betragen. Sind mehrere Grund­stücke betroffen, darf eine Gesamtlänge von 15 m Wandfläche entlang der Grenzlinie nicht überschritten werden.

Sachsen-Anhalt auf Deutschlandkarte

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wird die Errichtung einer Garage und ihre genehmigungsfreie Zulässigkeit in der Bau­ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) geregelt. § 2 der Bauordnung definiert eine geneh­migungsfreie Garage mit folgenden Punkten:

Die Grundfläche muss weniger als 50 m² und die mittlere Wandhöhe maximal 3 m betragen. Die in dem Bebau­ungs­plan vorliegenden Maßgaben müs­sen erfüllt werden. Die Zufahrt zur Garage muss mindestens 3 m zum öffent­lichen Verkehrsraum betragen. Hier können Ausnahmen gel­ten, sofern der Verkehrs­raum gut einsehbar ist und keine Gefährdung droht.

Sollten sich Trennwände in der Garage befinden, zum Beispiel wenn ein Bereich für Geräte se­pa­riert wird, muss diese Wand einen feuerhemmenden Schutz aufweisen.

Unbedingt beachten müssen Sie Folgendes, wenn Ihre Garage an ein benachbartes Grundstück grenzt: Die Außenwand der Garage, welche sich unmittelbar an der Grenze zum benach­barten Grundstück be­findet, darf nicht länger als 9 m sein. Bei der Angren­zung an mehrere Grund­stücke darf die Gesamtlänge der Wände entlang der Grenze 15 m nicht überschreiten.

Schleswig-Holstein auf Deutschlandkarte

Schleswig-Holstein

§ 63 der Landesordnung (LBO) des Bundeslands Schles­wig-Holstein fasst verfahrensfreie Bauvor­haben zusam­men. Garagen unter 20 m² mit einer maximalen Länge der Seiten­wand von 9 m und einer mittleren Wandhöhe von höchstens 2,75 m sind demnach verfahrensfrei. Soll die Garage mit einem Giebeldach ausgestattet werden, darf die Dach­neigung 45° nicht überschreiten.

In Schleswig-Holstein gilt keine Regelung, dass die Er­rich­tung von Garagen außerorts genehmi­gungs­pflichtig ist.

Im Bundesland Schleswig-Holstein muss allerdings klar begründet werden, dass ein Bedarf für den Bau einer Garage besteht. In der Regel gilt dies für Grundstücke, die mit Wohn­häusern bebaut sind und für deren Bewohner die Notwen­digkeit entsteht, ihre PKW unterzustellen. Leerstehende Grundstücke, auf denen eine Garage erbaut werden soll, benötigen immer eine Baugeneh­migung und sind nie verfahrensfrei.

Auch im Fall, dass Ihre Garage genehmigungsfrei gebaut werden darf, gilt es, alle baurecht­lichen Bestimmungen und Vorschriften zu beachten. Es ist immer ratsam, sich bei der ent­sprechenden Behörde der Gemeinde zu erkundigen, welche Maßgaben gelten. Dazu gehören auch Aspekte, die den Denk­malschutz und Naturschutz betreffen. Erkundigen Sie sich also genau nach Materi­alien und Farben, die Sie verwenden können und ob für Ihr Vorhaben ggf. Einschränkungen gelten. Alle bauord­nungs­recht­lichen und planungsrechtlichen Bestim­mungen müssen eingehalten werden. Ansonsten drohen Maßnahmen, die auch den Abbruch der Garage durch Verfügung des zuständigen Amts bedeuten können.

Grenzt Ihre geplante Garage bis zu 3 m Entfernung an das Nachbargrundstück, darf die Wand eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Bei zwei angren­zenden Grund­stücken darf die jeweils angrenzende Wand ebenfalls 9 m nicht überschreiten.

In Schleswig-Holstein müssen die Zufahrten zu Garagen mindestens 3 m Entfernung zum öffent­lichen Straßen­verkehr aufweisen. Wenn der Verkehr nicht gefährdet wird, können auch kürzere Zufahrten erwirkt werden.

Thüringen auf Deutschlandkarte

Thüringen

Im Bundesland Thüringen werden Bauvorhaben ohne Verfahren in der Thüringer Bauordnung (ThürBO) unter § 60 erfasst. Unter Vorhaben ohne Baugenehmigung fallen Garagen, die eine Grund­fläche unter 40 m² auf­weisen und eine mittlere Wand­höhe von maximal 3 m messen.

Garagen, die in Thüringen außerorts errichtet werden, benöti­gen immer eine Baugenehmigung.

Auch wenn Ihre Garage genehmigungsfrei gebaut werden darf, müssen Sie sich an alle bau­tech­nischen Auflagen und Vor­gaben halten. Den aktuel­len Stand dazu können Sie immer beim zuständigen Amt erfragen. Das ist drin­gend anzuraten, da bei Nichtachtung Strafen bis hin zum Abriss der Garage drohen können.

Wenn Ihre Garage an einer Grundstücksgrenze errichtet werden soll, müssen Sie Folgendes beachten: Die an das Grundstück des Nachbarn angrenzende Wand der Garage darf nicht länger als 9 m und nicht höher als 3 m sein. Sollte Ihre Garage an mehrere Grundstücke grenzen, darf die Gesamt­länge von Wänden an den Grenzlinien 18 m nicht überschreiten. Sattel­dächer mit einer maximalen Neigung von 45° zählen nicht zur Wandhöhe dazu.

Wir beraten Sie gerne kostenlos (Mo – Fr von 8:00 – 17:00 Uhr) unter

0800 / 66 44 579

(kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)