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Allgemeine Infos zur Bau­geneh­migung

Wenn Sie eine Garage auf Ihrem Grund­stück errichten wollen, müssen Sie dazu einige Punkte beachten. Ein wich­tiger Punkt ist die Baugeneh­migung. Sie ver­ur­sacht manchmal ein ungutes Gefühl in der Bauchgegend. Dazu gibt es aber in der Regel keinen Grund! Der Sachverhalt zum Thema ist etwas kom­plexer, aber nicht so schwierig, wie es scheinen mag.

Hinweis: Dieser Artikel wurde zuletzt im Mai 2023 aktualisiert. Trotz aller Sorgfalt übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Bitte haben Sie Verständnis, dass der Inhalt dieses Artikels nicht fortlaufend auf Aktualität geprüft wird und wir keine Rechtsberatung leisten.

Ab wann ist eine Bau­ge­neh­mi­gung notwendig?

Nicht jeder benötigt eine Baugenehmigung. Die Bundes­länder (und im Einzelnen auch viele Städte, Orte und Gemeinden) haben eigene Bestimmungen und Vor­schrif­ten zum Sachverhalt, die es genau zu beachten gilt. Sie müssen gezielt erfragen, welche Maßgaben bei Ihrer zukünftigen Garage vor Ort gelten. Um es Ihnen leichter zu machen, haben wir gründlich zum Thema recherchiert und möchten unser zusammengetragenes Wissen gerne mit Ihnen teilen. Was Sie genau beachten müssen und wie Sie vorgehen, erfahren Sie hier. Wir haben alle nötigen Infos für Sie und erklären Ihnen alles Schritt für Schritt.

Drei Faktoren, die eine Genehmigung bedingen:

  • Der genau definierte Standort der Garage,
  • die Größe der Grundfläche der Garage und
  • die Höhe der Garage.

Genehmigungsfreiheit: Unterschiede bei den Bundesländern

Zwar sind die zuvor genannten Faktoren in allen Bundes­ländern gleich, aber die Maße für eine geneh­migungs­freie bzw. geneh­migungs­pflichtige Garage variieren. Im Fol­gen­den können Sie die für Ihr Bun­des­land vorge­schrie­benen Richtlinien einsehen.

Beginnen wir mit der Grund­fläche: Wenn Ihre Garage die in der Tabelle angegebenen Werte nicht überschreitet, ist sie geneh­migungsfrei. Bei höheren Werten benötigen Sie eine Baugeneh­migung. Hier variieren die geneh­mi­gungs­freien Grund­flächen zwischen 20 m² (Schleswig-Holstein) und 50 m² (z.B. Bayern).

Bundesland Genehmigungs­freie Grundfläche
Baden-Württemberg < 30 m²
Bayern < 50 m²
Berlin < 30 m²
Brandenburg < 50 m²
Bremen < 50 m²
Hamburg < 50 m²
Hessen < 50 m²
Mecklenburg-Vorpommern < 30 m²
Niedersachsen < 30 m²
Nordrhein-Westfalen < 30 m²
Rheinland-Pfalz < 50 m²
Saarland < 36 m²
Sachsen < 50 m²
Sachsen-Anhalt < 50 m²
Schleswig-Holstein < 20 m²
Thüringen < 40 m²

Die Höhe der Garage (Seitenwände) ist ebenfalls wichtig. Bitte berücksich­tigen Sie dies unbedingt in Ihrer Planung. Genehmigungs­freie Höhen variieren in den ver­schiedenen Bundesländern (3,00 – 3,20 m). Genauere Infos zu den einzelnen Bundesländern finden Sie hier. Auch an dieser Stelle weisen wir wieder darauf hin, dass Sie die aktuellen Informa­tionen über Ihr örtliches Bauamt einholen können.

Wichtig ist es, den Mindest­abstand zu Nachbar­grund­stücken einzuhalten. Die Errichtung einer Garage an der Nachbargrenze ist grundsätzlich möglich, wenn die ge­neh­migte Größe nicht über­schritten wird.

Standort, Höhe & Co.

Neben der Grundfläche gilt es noch weitere Be­stim­mun­gen im jeweiligen Bundesland zu be­achten, damit der Bau bzw. die Errichtung einer Garage genehmigungsfrei ist. Detaillierte Infos dazu haben wir für Sie in einem separaten Artikel zusammengetragen.

Besonderheiten der Bundesländer

Grundsätzlich gilt: Erkundigen Sie sich immer über die aktuelle Gesetzeslage vor Ort (beim zuständigen Bauamt). Eine Garage ohne Baugenehmigung zu bauen, kann mit einem hohen Bußgeld bestraft werden und den Abriss der Garage zur Folge haben. Auch wenn Ihre Garage geneh­mi­gungs­frei ist, müs­sen Sie sich immer an die Auflagen der Garagen­verordnung halten.

Gute Anbieter von Garagen sind beim Stellen von An­trä­gen an Ihrer Seite oder nehmen Ihnen den Großteil der Arbeit sogar ab. Dies ist eines der Merk­male, an denen Sie einen guten Anbieter erkennen.

Garagenverordnung

Die Garagenverordnung umfasst folgende Punkte, deren Werte lokal abweichen oder Ausnahmen inne­haben können: Standort, Gründung, Konstruktion und Zufahrt zum Garagentor.

Die Unterlagen mit den entsprechenden Angaben müssen immer vor Baubeginn einer Garage ein­gereicht werden, unabhängig davon, ob das zuständige Amt diese prüft oder nicht. Nach Einreichung verläuft in der Regel eine vierwöchige Frist, in der eine Rückmeldung erfolgen kann, aber nicht muss. Nach Ablauf der Zeit darf die Garage gebaut werden. Sollten also keine Einwände erfolgen, ist der Bau der Garage genehmigt beziehungs­weise genehmigungsfrei.

Baugenehmigung erhalten

Keine Panik! Selbst wenn Sie eine Genehmigung für Ihre Garage benötigen sollten, ist die Bewilli­gung in den meisten Fällen unproblematisch. Unabhängig von der Genehmigung müssen Sie sich immer an die lokalen Auflagen der Garagen­verordnung halten.

Auch zu beachten: Eine Garage auf Ihrem Grundstück muss eine entsprechende Zufahrt in Form eines abge­senkten Bordsteins haben. Falls Ihr Grundstück bereits eine solche Zufahrt hat, können Sie diese für die Garage mitbenutzen. Gibt es keine zulässige Zufahrt, benötigen Sie hierfür eine Geneh­migung der zuständigen Behörde Ihrer Gemeinde. Warum? Weil die Zufahrt zu Ihrem Grund­stück in der Regel über öffentliche Gehwege führt und dies muss behördlich genehmigt werden, da in den öffent­lichen Verkehr eingegriffen wird.

Baurecht

Wie schon zuvor erwähnt, muss sich auch bei ge­neh­mi­gungs­freien Garagen an die Garagen­ver­ord­nung gehalten werden. Ein wichtiger Punkt ist ein eventuell vorhandener Bebauungs­plan, der die GRZ regelt. GRZ ist die Abkürzung für Grundflächen­zahl und diese bestimmt, wieviel der Fläche eines Grundstücks versiegelt werden darf und wieviel frei bleiben muss. In der Regel sind das 50 % des Grundstücks. Dies stellt aber keine feste Regel dar. Wie schaffen Sie in diesem Fall Klarheit? Sie ahnen es: Über das örtliche Bauamt! Sollte Ihre Garage, von deren Ge­neh­mi­gungs­freiheit sie zu Beginn ausge­gangen sind, durch die Vorgaben des Bebauungs­plans Ihres Grund­stücks die erlaubte Fläche, die versiegelt werden darf, überschreiten, benötigen Sie doch eine Bau­geneh­mi­gung.

Auch der Denkmalschutz und lokale Satzungen sind bei der Gestaltung eines Grundstücks, zu dem auch der Bau einer Garage gehört, zu beachten. Es gibt Gebiete (Sied­lungen) und Ortsteile, die in einem bestimmten Stil ge­stal­tet sind, der nicht verändert werden darf. Der „Charak­ter“ der Gegend muss sozusagen erhalten bleiben und dementsprechend müssen „Neugestal­tun­gen“ wie eine Garage ange­passt sein, also ins „Bild“ passen. Wenn der his­torische Wert einer Siedlung besonders ist, kann der Bau auch ganz verboten sein.

Carport Icon

Baugenehmigung für Carports

Ein Carport besitzt in der Regel keine Wände, ist aber im Boden befestigt, hat also einen festen Standort. Alles, was zu dieser Kategorie gehört, ist geneh­migungs­pflichtig. Die genauen Vorgaben variieren wieder in den Bundesländern. Holen Sie hierzu Informationen über das Bauamt Ihrer Gemeinde ein. Grob unterschieden wird hierbei zwischen zwei Typen von Carports: Freistehende und solche, die an die Häuserwand angelehnt sind. Das hat den Grund, dass für den zweiten Typus geltende Brandschutz­regelungen zu beachten sind. Auch die Um­gestal­tung eines genehmigungsfreien Carports in eine Garage ist fast immer unproblematisch, nur müssen Sie auch hier wieder darauf achten, die Nach­geneh­migung vor dem Umbau zu beantragen, um Unan­nehmlichkeiten zu vermeiden.

Das Bauanzeige­verfahren

Was ist eine Bauanzeige?

Bauvorhaben, die keine gesonderte Bau­geneh­mi­gung vorweisen müssen, werden bei der zustän­digen Gemein­de durch eine Bauanzeige ange­kündigt. Nachdem die betreffende Gemeinde oder zuständige Bezirksbehörde der Bauanzeige zu­stimmt, darf mit den Baumaßnahmen begonnen werden. Inhaltlich gibt die Bauanzeige Aus­kunft über den Antragsteller, das betreffende Grundstück und die Liegenschaftsadresse.

Wann ist eine Bauanzeige notwendig?

Eine Bauanzeige ist immer dann notwendig, wenn auf einem Grundstück etwas gebaut werden soll, für das weder eine Baugenehmigung noch ein Bau­antrag gestellt werden muss, wie es bei Carports, Garagen oder Ge­wächs­häusern der Fall sein kann. Es gelten immer die Vorschriften des jeweiligen Bun­des­landes, an die sich jeder Bauherr genau halten muss. Es gibt für jedes Gebiet einen schriftlich definierten und fixierten Bebauungsplan, der von jedem Bauamt zur öffentlichen Einsicht aus­ge­legt wird. Geht also ein Bauvorhaben über den Bebau­ungs­plan hinaus, muss ein Bauantrag gestellt werden, da eine Bauanzeige in solchen Fällen nicht mehr ausreicht.

Welche Unterlagen müssen für eine Bauanzeige eingereicht werden?

Da auch bei der Bauanzeige die Bestimmungen in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich sind, muss der Antragsteller darauf hinweisen, auf welche Bauordnung er seine Bauanzeige bezieht. Die Bun­des­länder verlangen teilweise auch unterschiedliche Dokumente zur Prüfung bzw. Genehmigung einer Bauanzeige. Bitte holen Sie hierzu entsprechende Informationen vor Ort ein. Nor­maler­weise enthält der Antrag aber mindestens eine Beschreibung mit entsprechender Skizze.

Wie wird eine Bauanzeige eingereicht?

Alle nötigen Unterlagen und Dokumente sollten bei der Einreichung einer Bauanzeige genau überprüft werden. Es ist nicht möglich, bei Unvollständigkeit Unterlagen nachzureichen. Sollten Dokumente fehlen, muss die Bauanzeige komplett neu ein­ge­reicht werden. Unter­schrieben wird die Bauanzeige einer Garage in der Regel vom Bauherrn selbst. Nach Einreichung überprüft das zuständige Amt auf Voll­ständigkeit. Wenn allem statt­gegeben wird, muss nicht auf eine förmliche Geneh­migung gewartet werden. Innerhalb von vier Wochen (in der Regel) kann die zuständige Behörde Einwände an­bringen, ansonsten gilt die Bauanzeige automatisch als genehmigt.

Was kostet eine Bauanazeige?

Auch hier müssen wir wieder den Hinweis geben, dass die Kosten in den verschiedenen Bundes­ländern variieren. Die Kosten liegen in der Regel zwischen 0,2 und 0,7 % der Bausumme. Ver­schie­dene Komponenten ergeben die Summe: Die Grund­gebühr (einmalig) und die sogenannte Bogengebühr. Diese ergibt sich aus der Summe der Bögen Papier, die in der Bauanzeige enthalten sind.

Prüfung durch Amt

Das vereinfachte Bauantrags­verfahren

Das vereinfachte Bauantragsverfahren wurde ent­wickelt, um Bauämter zu entlasten und lange Wartezeiten für Antragsteller zu vermeiden. Quasi eine Abkürzung für ein hohes Aufkommen von Bauanträgen, indem alle wich­tigen Punkte gewahrt werden, aber nur ein Teil der Pflicht­angaben geprüft werden, ohne dass die restlichen ihre Gültigkeit verlieren. Das heißt konkret, das nicht alle relevanten Punkte eines Bauvorhabens geprüft werden, aber dennoch gebaut werden darf. Dieses Verfahren darf jeder in Anspruch nehmen und einleiten, der keinen Sonderbau plant.

Was sind Sonderbauten?

Sonderbauten können alle Arten von Gebäuden sein, die besondere Merkmale aufweisen, welche von der Norm abweichen. Dies kann sich beispiels­weise auf die Höhe und/oder Grundfläche bezie­hen. Zu Sonderbauten zählen z.B. Krankenhäuser, es können aber auch Groß­raumgaragen dazu zählen. Nähere Auskunft kann Ihr zuständiges Bauamt geben.

Wichtig: Das vereinfachte Bauantragsverfahren enthebt Sie von keinerlei Pflichten! Es gelten alle Vorschriften und die Einhaltung dieser, die für den Bau einer genehmi­gungs­pflichtigen Garage vor­gese­hen sind, auch bei positiver Entscheidung vom Amt für ein vereinfachtes Bauantragsverfahren. Dieses Verfahren hilft Ihnen lediglich, schneller zu einer Genehmigung zu kommen und entlastet die Ämter ohne Einschränkung der gel­tenden Regeln und Pflichten.

Welche Vorhaben werden in einem vereinfachten Verfahren geprüft?

Rechtsgrundlage stellt die vor Ort geltende Bau­ordnung dar. Geprüft werden muss, ob sich die geplante Bebau­ung außerhalb des für ein Grund­stück festgelegten Bebauungsplans befindet. Es wird also nach Ab­wei­chungen oder Ausnahmen dazu geprüft.

Was wird noch geprüft?

Beim vereinfachten Bauantragsverfahren wird überprüft, ob die Vorschriften des Baugesetzbuches und solche, die daraus erlassen wurden, eingehalten werden – zum Beispiel Bebauungspläne oder Erhal­tungs­satzungen. Sofern Abweichungen von der Bauherrschaft beantragt wurden, werden auch diese überprüft.

Wie wird das vereinfachte Bauantrags­verfahren beantragt?

Auch hier gilt es zu beachten, dass ein vereinfachtes Bauantragsverfahren in den verschiedenen Bundes­ländern unterschiedlich gehandhabt wird. Dies betrifft nicht nur das Verfahren als solches: Auch die zuständigen Ämter sind verschieden und sogar der Name des Ver­fahrens kann ein anderer sein. Kurz: Das vereinfachte Bauantragsverfahren heißt nicht in jedem Bundesland vereinfachtes Bauantrags­ver­fahren! In NRW heißt es: Verfahren für geneh­mi­gungsfreie Wohngebäude, Stell­plätze und Gara­gen. In Baden-Württemberg nennt man es Kennt­nisgabe­verfahren. Im Ablauf und in der Abwicklung gibt es allerdings keine Unterschiede zwischen den Bun­desländern. Das dem Antrag zugrunde liegende Formular muss korrekt ausgefüllt und inklusive der erforderlichen Unterlagen sowie Nachweise beim entsprechenden Amt eingereicht werden.

Wie lange dauert die Prüfung eines vereinfachten Bauantrags­verfahrens?

Grundvoraussetzung ist die Vollständigkeit der benötigten Unterlagen für den zu stellenden Antrag. Der Erhalt und die Vollständigkeit werden von der zuständigen Bau­auf­sicht schriftlich bestätigt. Die Dauer von der korrekten Antragstellung bis zur Erteilung der Genehmigung ist mit einem Zeitraum von bis zu drei Monaten festgelegt. Die Bauaufsicht kann aus wichtigen Gründen die Prüfungs­frist um zwei Monate verlängern. Sollte sie allerdings nach diesem Zeitraum keine schriftliche Genehmigung erteilt haben, gilt dies als stilles Abkommen. Keine Ablehnung bedeutet also Zusage!

Antrag Baugenehmigung

Fazit: Ist das vereinfachte Bauantrags­verfahren immer sinnvoll?

Dieses Verfahren mit seinem beschleunigenden Charakter ist immer dann sinnvoll, wenn die Rechts­lage eindeutig ist und keinerlei außer­ge­wöhnliche Bauelemente (sprich Maßgaben), erfolgen sollen, die auf einen Sonderbau hinweisen. Hier muss ganz klar sein, dass keine recht­lichen Grauzonen berührt werden. Dies könnte nach Fertigstellung und an­schließender Prüfung zu Schwierig­keiten führen. Sollte es also diesbezüglich keine Be­denken geben, kann dieses Verfahren zu einer schnellen Bau­ge­nehmigung führen und Bürokratielast in Deutsch­land abbauen.

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