Wir beraten Sie gerne kostenlos
(kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)
Bitte wählen eine oder mehrere Wandfeldposition aus.
Wenn Sie eine Garage auf Ihrem Grundstück errichten wollen, müssen Sie dazu einige Punkte beachten. Ein wichtiger Punkt ist die Baugenehmigung. Sie verursacht manchmal ein ungutes Gefühl in der Bauchgegend. Dazu gibt es aber in der Regel keinen Grund! Der Sachverhalt zum Thema ist etwas komplexer, aber nicht so schwierig, wie es scheinen mag.
Themen dieses Artikels
NotwendigkeitGenehmigungsfreiheitGaragenverordnungCarportsBauanzeigeVereinfachter BauantragNicht jeder benötigt eine Baugenehmigung. Die Bundesländer (und im Einzelnen auch viele Städte, Orte und Gemeinden) haben eigene Bestimmungen und Vorschriften zum Sachverhalt, die es genau zu beachten gilt. Sie müssen gezielt erfragen, welche Maßgaben bei Ihrer zukünftigen Garage vor Ort gelten. Um es Ihnen leichter zu machen, haben wir gründlich zum Thema recherchiert und möchten unser zusammengetragenes Wissen gerne mit Ihnen teilen. Was Sie genau beachten müssen und wie Sie vorgehen, erfahren Sie hier. Wir haben alle nötigen Infos für Sie und erklären Ihnen alles Schritt für Schritt.
Zwar sind die zuvor genannten Faktoren in allen Bundesländern gleich, aber die Maße für eine genehmigungsfreie bzw. genehmigungspflichtige Garage variieren. Im Folgenden können Sie die für Ihr Bundesland vorgeschriebenen Richtlinien einsehen.
Beginnen wir mit der Grundfläche: Wenn Ihre Garage die in der Tabelle angegebenen Werte nicht überschreitet, ist sie genehmigungsfrei. Bei höheren Werten benötigen Sie eine Baugenehmigung. Hier variieren die genehmigungsfreien Grundflächen zwischen
Bundesland | Genehmigungsfreie Grundfläche |
Baden-Württemberg | < 30 m² |
Bayern | < 50 m² |
Berlin | < 30 m² |
Brandenburg | < 50 m² |
Bremen | < 50 m² |
Hamburg | < 50 m² |
Hessen | < 50 m² |
Mecklenburg-Vorpommern | < 30 m² |
Niedersachsen | < 30 m² |
Nordrhein-Westfalen | < 30 m² |
Rheinland-Pfalz | < 50 m² |
Saarland | < 36 m² |
Sachsen | < 50 m² |
Sachsen-Anhalt | < 50 m² |
Schleswig-Holstein | < 20 m² |
Thüringen | < 40 m² |
Die Höhe der Garage (Seitenwände) ist ebenfalls wichtig. Bitte berücksichtigen Sie dies unbedingt in Ihrer Planung. Genehmigungsfreie Höhen variieren in den verschiedenen Bundesländern (3,00 – 3,20 m). Genauere Infos zu den einzelnen Bundesländern finden Sie hier. Auch an dieser Stelle weisen wir wieder darauf hin, dass Sie die aktuellen Informationen über Ihr örtliches Bauamt einholen können.
Wichtig ist es, den Mindestabstand zu Nachbargrundstücken einzuhalten. Die Errichtung einer Garage an der Nachbargrenze ist grundsätzlich möglich, wenn die genehmigte Größe nicht überschritten wird.
Neben der Grundfläche gilt es noch weitere Bestimmungen im jeweiligen Bundesland zu beachten, damit der Bau bzw. die Errichtung einer Garage genehmigungsfrei ist. Detaillierte Infos dazu haben wir für Sie in einem separaten Artikel zusammengetragen.
Grundsätzlich gilt: Erkundigen Sie sich immer über die aktuelle Gesetzeslage vor Ort (beim zuständigen Bauamt). Eine Garage ohne Baugenehmigung zu bauen, kann mit einem hohen Bußgeld bestraft werden und den Abriss der Garage zur Folge haben. Auch wenn Ihre Garage genehmigungsfrei ist, müssen Sie sich immer an die Auflagen der Garagenverordnung halten.
Gute Anbieter von Garagen sind beim Stellen von Anträgen an Ihrer Seite oder nehmen Ihnen den Großteil der Arbeit sogar ab. Dies ist eines der Merkmale, an denen Sie einen guten Anbieter erkennen.
Die Garagenverordnung umfasst folgende Punkte, deren Werte lokal abweichen oder Ausnahmen innehaben können: Standort, Gründung, Konstruktion und Zufahrt zum Garagentor.
Die Unterlagen mit den entsprechenden Angaben müssen immer vor Baubeginn einer Garage eingereicht werden, unabhängig davon, ob das zuständige Amt diese prüft oder nicht. Nach Einreichung verläuft in der Regel eine vierwöchige Frist, in der eine Rückmeldung erfolgen kann, aber nicht muss. Nach Ablauf der Zeit darf die Garage gebaut werden. Sollten also keine Einwände erfolgen, ist der Bau der Garage genehmigt beziehungsweise genehmigungsfrei.
Keine Panik! Selbst wenn Sie eine Genehmigung für Ihre Garage benötigen sollten, ist die Bewilligung in den meisten Fällen unproblematisch. Unabhängig von der Genehmigung müssen Sie sich immer an die lokalen Auflagen der Garagenverordnung halten.
Auch zu beachten: Eine Garage auf Ihrem Grundstück muss eine entsprechende Zufahrt in Form eines abgesenkten Bordsteins haben. Falls Ihr Grundstück bereits eine solche Zufahrt hat, können Sie diese für die Garage mitbenutzen. Gibt es keine zulässige Zufahrt, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde Ihrer Gemeinde. Warum? Weil die Zufahrt zu Ihrem Grundstück in der Regel über öffentliche Gehwege führt und dies muss behördlich genehmigt werden, da in den öffentlichen Verkehr eingegriffen wird.
Wie schon zuvor erwähnt, muss sich auch bei genehmigungsfreien Garagen an die Garagenverordnung gehalten werden. Ein wichtiger Punkt ist ein eventuell vorhandener Bebauungsplan, der die GRZ regelt. GRZ ist die Abkürzung für Grundflächenzahl und diese bestimmt, wieviel der Fläche eines Grundstücks versiegelt werden darf und wieviel frei bleiben muss. In der Regel sind das
Auch der Denkmalschutz und lokale Satzungen sind bei der Gestaltung eines Grundstücks, zu dem auch der Bau einer Garage gehört, zu beachten. Es gibt Gebiete (Siedlungen) und Ortsteile, die in einem bestimmten Stil gestaltet sind, der nicht verändert werden darf. Der „Charakter“ der Gegend muss sozusagen erhalten bleiben und dementsprechend müssen „Neugestaltungen“ wie eine Garage angepasst sein, also ins „Bild“ passen. Wenn der historische Wert einer Siedlung besonders ist, kann der Bau auch ganz verboten sein.
Ein Carport besitzt in der Regel keine Wände, ist aber im Boden befestigt, hat also einen festen Standort. Alles, was zu dieser Kategorie gehört, ist genehmigungspflichtig. Die genauen Vorgaben variieren wieder in den Bundesländern. Holen Sie hierzu Informationen über das Bauamt Ihrer Gemeinde ein. Grob unterschieden wird hierbei zwischen zwei Typen von Carports: Freistehende und solche, die an die Häuserwand angelehnt sind. Das hat den Grund, dass für den zweiten Typus geltende Brandschutzregelungen zu beachten sind. Auch die Umgestaltung eines genehmigungsfreien Carports in eine Garage ist fast immer unproblematisch, nur müssen Sie auch hier wieder darauf achten, die Nachgenehmigung vor dem Umbau zu beantragen, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Bauvorhaben, die keine gesonderte Baugenehmigung vorweisen müssen, werden bei der zuständigen Gemeinde durch eine Bauanzeige angekündigt. Nachdem die betreffende Gemeinde oder zuständige Bezirksbehörde der Bauanzeige zustimmt, darf mit den Baumaßnahmen begonnen werden. Inhaltlich gibt die Bauanzeige Auskunft über den Antragsteller, das betreffende Grundstück und die Liegenschaftsadresse.
Eine Bauanzeige ist immer dann notwendig, wenn auf einem Grundstück etwas gebaut werden soll, für das weder eine Baugenehmigung noch ein Bauantrag gestellt werden muss, wie es bei Carports, Garagen oder Gewächshäusern der Fall sein kann. Es gelten immer die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes, an die sich jeder Bauherr genau halten muss. Es gibt für jedes Gebiet einen schriftlich definierten und fixierten Bebauungsplan, der von jedem Bauamt zur öffentlichen Einsicht ausgelegt wird. Geht also ein Bauvorhaben über den Bebauungsplan hinaus, muss ein Bauantrag gestellt werden, da eine Bauanzeige in solchen Fällen nicht mehr ausreicht.
Da auch bei der Bauanzeige die Bestimmungen in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich sind, muss der Antragsteller darauf hinweisen, auf welche Bauordnung er seine Bauanzeige bezieht. Die Bundesländer verlangen teilweise auch unterschiedliche Dokumente zur Prüfung bzw. Genehmigung einer Bauanzeige. Bitte holen Sie hierzu entsprechende Informationen vor Ort ein. Normalerweise enthält der Antrag aber mindestens eine Beschreibung mit entsprechender Skizze.
Alle nötigen Unterlagen und Dokumente sollten bei der Einreichung einer Bauanzeige genau überprüft werden. Es ist nicht möglich, bei Unvollständigkeit Unterlagen nachzureichen. Sollten Dokumente fehlen, muss die Bauanzeige komplett neu eingereicht werden. Unterschrieben wird die Bauanzeige einer Garage in der Regel vom Bauherrn selbst. Nach Einreichung überprüft das zuständige Amt auf Vollständigkeit. Wenn allem stattgegeben wird, muss nicht auf eine förmliche Genehmigung gewartet werden. Innerhalb von vier Wochen (in der Regel) kann die zuständige Behörde Einwände anbringen, ansonsten gilt die Bauanzeige automatisch als genehmigt.
Auch hier müssen wir wieder den Hinweis geben, dass die Kosten in den verschiedenen Bundesländern variieren. Die Kosten liegen in der Regel zwischen 0,2 und
Das vereinfachte Bauantragsverfahren wurde entwickelt, um Bauämter zu entlasten und lange Wartezeiten für Antragsteller zu vermeiden. Quasi eine Abkürzung für ein hohes Aufkommen von Bauanträgen, indem alle wichtigen Punkte gewahrt werden, aber nur ein Teil der Pflichtangaben geprüft werden, ohne dass die restlichen ihre Gültigkeit verlieren. Das heißt konkret, das nicht alle relevanten Punkte eines Bauvorhabens geprüft werden, aber dennoch gebaut werden darf. Dieses Verfahren darf jeder in Anspruch nehmen und einleiten, der keinen Sonderbau plant.
Sonderbauten können alle Arten von Gebäuden sein, die besondere Merkmale aufweisen, welche von der Norm abweichen. Dies kann sich beispielsweise auf die Höhe und/oder Grundfläche beziehen. Zu Sonderbauten zählen z.B. Krankenhäuser, es können aber auch Großraumgaragen dazu zählen. Nähere Auskunft kann Ihr zuständiges Bauamt geben.
Wichtig: Das vereinfachte Bauantragsverfahren enthebt Sie von keinerlei Pflichten! Es gelten alle Vorschriften und die Einhaltung dieser, die für den Bau einer genehmigungspflichtigen Garage vorgesehen sind, auch bei positiver Entscheidung vom Amt für ein vereinfachtes Bauantragsverfahren. Dieses Verfahren hilft Ihnen lediglich, schneller zu einer Genehmigung zu kommen und entlastet die Ämter ohne Einschränkung der geltenden Regeln und Pflichten.
Rechtsgrundlage stellt die vor Ort geltende Bauordnung dar. Geprüft werden muss, ob sich die geplante Bebauung außerhalb des für ein Grundstück festgelegten Bebauungsplans befindet. Es wird also nach Abweichungen oder Ausnahmen dazu geprüft.
Beim vereinfachten Bauantragsverfahren wird überprüft, ob die Vorschriften des Baugesetzbuches und solche, die daraus erlassen wurden, eingehalten werden – zum Beispiel Bebauungspläne oder Erhaltungssatzungen. Sofern Abweichungen von der Bauherrschaft beantragt wurden, werden auch diese überprüft.
Auch hier gilt es zu beachten, dass ein vereinfachtes Bauantragsverfahren in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird. Dies betrifft nicht nur das Verfahren als solches: Auch die zuständigen Ämter sind verschieden und sogar der Name des Verfahrens kann ein anderer sein. Kurz: Das vereinfachte Bauantragsverfahren heißt nicht in jedem Bundesland vereinfachtes Bauantragsverfahren! In NRW heißt es: Verfahren für genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen. In Baden-Württemberg nennt man es Kenntnisgabeverfahren. Im Ablauf und in der Abwicklung gibt es allerdings keine Unterschiede zwischen den Bundesländern. Das dem Antrag zugrunde liegende Formular muss korrekt ausgefüllt und inklusive der erforderlichen Unterlagen sowie Nachweise beim entsprechenden Amt eingereicht werden.
Grundvoraussetzung ist die Vollständigkeit der benötigten Unterlagen für den zu stellenden Antrag. Der Erhalt und die Vollständigkeit werden von der zuständigen Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Dauer von der korrekten Antragstellung bis zur Erteilung der Genehmigung ist mit einem Zeitraum von bis zu drei Monaten festgelegt. Die Bauaufsicht kann aus wichtigen Gründen die Prüfungsfrist um zwei Monate verlängern. Sollte sie allerdings nach diesem Zeitraum keine schriftliche Genehmigung erteilt haben, gilt dies als stilles Abkommen. Keine Ablehnung bedeutet also Zusage!
Dieses Verfahren mit seinem beschleunigenden Charakter ist immer dann sinnvoll, wenn die Rechtslage eindeutig ist und keinerlei außergewöhnliche Bauelemente (sprich Maßgaben), erfolgen sollen, die auf einen Sonderbau hinweisen. Hier muss ganz klar sein, dass keine rechtlichen Grauzonen berührt werden. Dies könnte nach Fertigstellung und anschließender Prüfung zu Schwierigkeiten führen. Sollte es also diesbezüglich keine Bedenken geben, kann dieses Verfahren zu einer schnellen Baugenehmigung führen und Bürokratielast in Deutschland abbauen.
Wir beraten Sie gerne kostenlos
(kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)